Landschaft schützen

Landschaften am Unteren Mittelrhein


Landschaftsplanung, Raumordnungsgesetz und kommunale Vergabepraxis

Die Landschaft und ihre ökologischen Funktionen kann nur durch Planung geschützt werden. Landschaft ist ein öffentliches Gut, dessen Beeinträchtigung durch Partialinteressen nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf.

Wichtigster Planungsgrundsatz ist die klare Abgrenzung der einzelnen Räume und Landschaftsbereiche auf Grund ihrer Ausstattung und daraufhin die Zuordnung von Leitbildern und Entwicklungsmaßnahmen zu diesen Teilräumen.



Es findet aber leider eine systematische Irreführung der Öffentlichkeit statt: die praktizierte Raumplanung soll keine Landschaften schaffen oder erhalten, sondern Nutz-, Siedlungs- und Industrieflächen durch Zerstörung dieser Landschaften.





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In der öffentlichen Meinungsbildung wird das grundlegende Leitbild natürlicher Regeneration und Nachhaltigkeit systematisch ausgeschlossen.
Da offenbar niemand mehr gezwungen ist, sich selber zu versorgen, hält es auch niemand für nötig, sich um den Schutz der Böden und der Räume der Bodenbildung zu kümmern.

Eine planerische Vorsorge sieht dagegen das "Raumordnungsgesetz (ROG)" vor. Laut Gesetzestext sind Festlegungen von Siedlungsräumen und Freiräumen zu treffen; schon dieses Konzept impliziert allerdings das Leitbild einer urbanen Verdichtung, die einen Landschaftsschutz fast unmöglich macht.

Politik und gesellschaftliche Planung müssen endlich praktische ökologische Ziele angehen statt ökonomisch-fiskalischer.



Doch gilt eine amtliche Planung durch die öffentliche Hand (womöglich nach Stundensätzen) als verpönt. Statt dessen soll die Auftragsvergabe wie zu Kaisers und zu Hitlers Zeiten zur Alimentierung eines gehobenen Mittelstandes erfolgen.

Das kann zu keinen praktischen Erfolgen im Umwelt- und Landschaftsschutz führen, da die freiberufliche Planung und Ausführung nach Auftragssummen rechnet. Das Teuerste ist dem Freiberufler gerade gut genug und es wird leider kaum kontrolliert, ob die entstehenden Aufträge auch sinnvoll sind.

Es versteht sich von selbst, dass auch die Gültigkeit früherer Raumordnungspläne durchaus in Zweifel gezogen und die Möglichkeit der Rückgängigmachung von Festsetzungen geprüft werden sollte.



Wenn auf Ebene der lokalen Verwaltungen einmal die Grundsätze des Raumordnungsgesetzes beachtet worden wären, dann sähe unsere Umwelt heute weit besser aus:

Raumordnungsgesetz

§ 2 Grundsätze der Raumordnung
...
(2) ...
6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.
...


[Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008, zuletzt am 31.7.2009 geändert]


Raumordnungspläne sollen auf Landes- und regionaler Ebene Fachplanungen berücksichtigen, beispielsweise nach dem Immissionsschutz-Gesetz, dem Verkehrs-Gesetz und dem Wald-Gesetz. Die eigentliche fachgerechte Landschaftsplanung soll nach dem "Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)" auf Landesebene (Landschaftsprogramm), auf regionaler Ebene (Landschaftsrahmenplan) und auf lokaler Ebene (Landschaftsplan) erfolgen.


Auf lokaler Ebene werden jedoch außerdem Bebauungspläne nach Baugesetzbuch mit Hilfe von Fachplanungen erstellt.

Und leider räumen offenbar alle Verwaltungsorgane Deutschlands der Planung von Siedlungsräumen den Vorrang ein; die Regeln und Festsetzungen der Landschaftsplanung sind im Bereich der Bebauungspläne außer Kraft gesetzt, so als ob ein Bedarf nach Landschaft und intakten Ökofunktionen nur in der abstrakten Welt des Außenbereichs menschlicher Siedlungen bestünde.

Landschaftsplanung hat in den meisten Bundesländern nur eine Leitbild- und Informationsfunktion ohne Rechtsverbindlichkeit, die erst bei Integration in die Bauleitplanung erreicht wird, - und diese ist fest in der Hand von Wirtschafts- und Politik-Lobbyisten.



Raumplanung kann gezielt zur Naturzerstörung eingesetzt werden, wofür die aktuelle Landschaftsplanung in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis ein treffliches Beispiel bietet.
Der  Wikipedia-Artikel "Grünes C"  verlinkt im Anhang eine lange Liste von Zeitschriften-Artikeln, die Missstand und Fehlplanung in einem Umfang offenlegen, der nur verständlich wird, wenn man die grobschlächtige Umsetzung von Kommerzialisierung in Betonisierung mit eigenen Augen gesehen hat.

Die Verplanung von Beton- und Edelstahl-Elementen für eine Landschaft von der Größe eines Kleinstaates hatte nur den alleinigen Zweck, die Auftragssumme auf möglichst primitivem Wege in die Höhe zu schrauben und damit für standesgemäße Honorare und Aufträge zu sorgen.

Wahrscheinlich wussten die Planer auch nicht so recht, was sie mit der verfügbaren Auftragssumme anfangen sollten. Das Budget, um "die Freiräume im Norden der Stadt Bonn" zu verknüpfen ( regionale2010 ) belief sich immerhin auf knapp 25 Mio. € ...  Ein Betrag, mit dem eine Landschaftspflege zur vollsten Zufriedenheit von mehreren Generationen hätte finanziert werden können! Statt dessen werden sich diese Generationen nun mit noch mehr dysfunktionalem Industrie- und Beton-Design herumärgern müssen.






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